Satzung

Vereinssatzung

§1 • Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kindgerecht mit dem Zusatz e.V..
Er hat seinen Sitz in 49577 Ankum, Schulstraße 6, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

§ 2 • Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein fördert die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aus Ankum und Umgebung an kulturellen, sportlichen und besonderen pädagogischen Maßnahmen und Veranstaltungen. Der Zweck wird verwirklicht durch das Sammeln von Geldern und sonstigen Mitteln. Mit diesen Geldern sollen einzelne Kinder und Jugendliche direkt gefördert werden; im übrigen sind die Mittel gemeinnützigen Organisationen und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. Schulen, Kindergärten, auch in kirchlicher Trägerschaft, zuzuführt. Darüber hinaus werden einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene - im Ausnahmefall auch außerhalb des oben genannten Fördergebietes - in gesundheitlichen Notlagen gefördert.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 • Mitglieder

Der Verein besteht aus natürlichen oder juristischen Personen. Natürliche Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne Nennung von Gründen den Aufnahmeantrag ablehnen.

§ 4 • Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Halbjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 • Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 • Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 • Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 • Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, per email oder per sms einberufen werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 1 Jahren,
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 • Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

- und dem „Vorstand im weiteren Sinne"
a) der Schriftführer,
b) der Kassierer.

Der „Vorstand im weiteren Sinne" gehört der Vorstandschaft an, ist aber nicht allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertetenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 • Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 • Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Der nach der Liquidation verbleibende Überschuss ist der Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus zuzuführen.

§12 • Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01.04.2011 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

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